Aufenthaltserlaubnis eines Spezialisten

Familienzusammenführung von Flüchtlingen

Asiel oder politisches Asyl ist ein verallgemeinerter Begriff. Dazu gehört die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus mehreren Gründen:

  • Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder Zeugen solcher Ereignisse geworden sind;
  • Personen, die aufgrund politischer, religiöser Ansichten sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (sexuelle Orientierung, Rasse etc.)
  • Opfer militärischer Ereignisse im Herkunftsland.

Alle diese Personen haben ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden Anspruch auf Familienzusammenführung.

 

Wen eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft erhalten hat, mitbringen darf

a) Ehepartner oder Partner in einer langfristigen Beziehung. Es ist wichtig, dass die Anwesenheit eines solchen Partners zum Zeitpunkt des Interviews gegenüber dem IND (Migrationsdienst) erklärt wird;

b) Ein minderjähriges oder erwachsenes Kind, das ein Familienmitglied ist. Dies gilt sowohl für leibliche als auch für adoptierte Kinder. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur den Kindern des Ehegatten (Lebenspartners) erteilt, die in die Niederlande ziehen.

c) leiblicher Vater oder leibliche Mutter, wenn die Person, die den Status erhalten hat, nicht verheiratet / verheiratet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Zusätzliche Bedingungen für die Wiedervereinigung

  • Das Familienmitglied muss mit oder vor dem Asylbewerber in den Niederlanden angekommen sein. Andernfalls hat der Interessent 3 Monate Zeit, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Diese Frist wird als „Wiedervereinigungsfrist“ bezeichnet und beginnt am Tag nach der Entscheidung der IND.
  • Die Person gehörte zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland bereits zur Familie des Flüchtlings;
  • Keine Vorstrafen, einschließlich entfernt oder storniert;
  • Der leibliche Elternteil eines Kindes, das in die Niederlande zieht, muss seine notariell beglaubigte Zustimmung erteilen;
  • Es ist notwendig, familiäre Beziehungen mit Dokumenten nachzuweisen, vorzugsweise mit offiziellen Dokumenten des Herkunftslandes. In deren Abwesenheit ist es notwendig, den Verlustgrund zu begründen sowie Ihre Identität und Familienbeziehungen mit inoffiziellen Dokumenten nachzuweisen.

 

Wie können Sie die Wiedervereinigung beantragen?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Eine Person, der in den Niederlanden politisches Asyl gewährt wurde, kann die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung durch das IND persönlich einreichen;
  • Außerdem hat ein Familienangehöriger das Recht, selbstständig einen Antrag beim niederländischen Konsulat oder der niederländischen Botschaft im Herkunftsland oder ständigen Wohnsitzland zu stellen.

 

INDs Entscheidung

Eine erstmalig getroffene negative Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.

Bei positiver Entscheidung wird der betroffenen Person mit Status in den Niederlanden sowie dem niederländischen Konsulat (Vertreter) am ständigen Wohnsitz des Familienangehörigen eine Kopie zugesandt.

Danach ist ein Familienmitglied verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein MVV-Visum (befristete Aufenthaltserlaubnis) in seinen ausländischen Pass zu kleben, dazu müssen Sie sich an das Konsulat der Niederlande wenden, biometrische Daten übermitteln und Fotos im erforderlichen Format vorlegen.

 

Registrierung in den Niederlanden und Asyl für Familienangehörige

Der MVV ist 90 Tage gültig, in diesem Zeitraum ziehen Sie in die Niederlande.

Innerhalb von 3 Tagen ab dem Ankunftsdatum müssen Sie sich an das IND-Zentrum in der Stadt Ter Apel wenden, Sie müssen keinen Termin im Voraus vereinbaren.

Alle notwendigen Verfahren im Aufnahmezentrum Ter Apel dauern in der Regel 4 Tage. Während dieser Zeit müssen Sie dort sein, es wird empfohlen, Kleidung und Toilettenartikel mitzunehmen.

Die aktuelle Verordnung sieht folgende Tätigkeiten in diesem Zentrum vor:

a) Überprüfung der Identität und biometrischer Daten;

b) Schnelltest für Tuberkulose;

c) Klärung des Verfahrens durch den Armen Rat;

d) Anmeldung Ihrer Person durch einen Mitarbeiter der Gemeinde am Wohnort.

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