Aufenthaltserlaubnis eines Spezialisten

Wer braucht kein MVV-Visum

In den folgenden Situationen müssen Sie MVV nicht auschecken:

 

– Sie sind Staatsbürger eines der folgenden Länder:

  • Australien, Vatikanstadt, Großbritannien, Kanada, Monaco, Neuseeland, Vereinigte Staaten von Amerika, Südkorea oder Japan.

– EU-/EWR-Mitgliedstaat oder Schweiz.

– Sie werden mit einem Familienmitglied aus einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz in den Niederlanden leben. Gleichzeitig sind Sie selbst Staatsbürger eines Landes, für das der Erwerb einer MVV verpflichtend ist. Sie können eine EU-Konformitätsprüfung beantragen hier.

– Sie haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden.

– Sie hatten eine gültige Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Jetzt hast du es nicht mehr. Sie stellen bzw. haben innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis einen neuen Aufenthaltsantrag gestellt. Voraussetzung: Sie müssen während dieser zwei Jahre ganztägig in den Niederlanden gelebt haben.

– Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Schengen-Staat. Sie haben einen finanziellen Bürgen in den Niederlanden. Auch Ihre Familienangehörigen müssen keine MVV beantragen, wenn Ihr Bürge für sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Und Ihre Familienangehörigen müssen bereits über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, um sich mit Ihnen in dem anderen Schengen-Land aufhalten zu können.

– Sie verfügen über eine von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltserlaubnis als langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EU. In diesem Fall muss auch Ihr Ehepartner und/oder Ihr minderjähriges Kind keine MVV beantragen. Allerdings müssen Sie bereits mit ihnen in einem anderen EU-Land zusammenleben.

– Sie besitzen eine Blaue Karte Europa, die mindestens 18 Monate in einem anderen EU-/EWR-Land gültig ist. Sie sind/haben in den Niederlanden eine Aufenthaltserlaubnis als „Inhaber einer Europäischen Blauen Karte“ beantragt. Auch Ihre Familienangehörigen müssen in diesem Fall keine MVV beantragen.

– Du bist in den Niederlanden geboren und lebst bei deinen Eltern. Sie sind zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unter 12 Jahre alt. Deine Eltern wohnen in den Niederlanden und haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis.

– Sie sind/haben eine Aufenthaltserlaubnis für eine Existenzgründung beantragt.

– Sie werden zur langfristigen Beschäftigung in eine Unternehmensniederlassung in den Niederlanden versetzt.

– Sie sind Ausländer und können aufgrund der Umstände nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren, um eine MVV zu beantragen.

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