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Übrigens Rückerstattung für ZZP'er auf Arbeitsplatzkosten zu Hause

Bei Einzelunternehmern (ZZP'ers) befindet sich der Arbeitsplatz oft zu Hause. Wenn der Unternehmer außerdem Mehrwertsteuerzahler (BTW) ist, dann durch den Erwerb ...

Bei Einzelunternehmern (ZZP'ers) befindet sich der Arbeitsplatz oft zu Hause. Ist ein Unternehmer zudem Umsatzsteuerzahler (BTW), so hat er durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen zur Einrichtung seines Arbeitsplatzes Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung. Eine solche Rückgabe ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bedingung Nr. 1

Mehrwertsteuer erstattungsfähig ausschließlich für Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsraum und Bildung eines umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes. Dies ist beispielsweise die Anschaffung eines Computers, der ausschließlich geschäftlich genutzt wird, sowie eines Schreibtischs und eines Stuhls. Der Umsatzsteuerpflichtige muss nachweisen, dass die gekauften Produkte in vollem Zusammenhang mit dem für den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz genutzten Arbeitsraum stehen. Das heißt, die Umsatzsteuer auf die Kosten für die Einrichtung des Heimarbeitsplatzes des Unternehmers ist erstattungsfähig, soweit das Grundstück gewerblich – zur Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Dienstleistungen – genutzt wird.

Wie wird die Höhe der Entschädigung ermittelt?

Wenn ZZP'er einen Arbeitsplatz in einem Privathaus einrichtet, fallen die Kosten für Internet, Strom und Sauberkeit für das gesamte Haus an. Folglich gilt die auf diese Kosten gezahlte Mehrwertsteuer nicht nur für den Arbeitsplatz, sodass Sie bestimmen müssen, inwieweit die Kosten mit dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Die am häufigsten verwendete Methode ist Berechnung der Mehrwertsteuerrückerstattung je nach Wohnfläche. Das bedeutet, wenn der Arbeitsplatz 20 % des Hauses einnimmt, dann können Sie eine Rückerstattung von 20 % der angefallenen Mehrwertsteuer verlangen.

Bedingung Nr. 2

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ZZP'er eindeutig nachweisen kann, worauf die Mehrwertsteuerrückerstattung basiert. Dazu müssen Ihnen Rechnungen vorliegen, die den Anforderungen entsprechen. Es ist sehr wichtig, dass jede solche Rechnung an den Mehrwertsteuerzahler adressiert ist und sein Name dort korrekt angegeben ist. Kann ein Unternehmer eine Umsatzsteuererstattung nicht rechtfertigen, muss er diese abbezahlen, außerdem kann sich der Betrag aufgrund eines Bußgeldes erhöhen.

Situationsbeispiele

Situation 1. Der Unternehmer erbringt sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Wie geht es weiter? Es ist notwendig, den Prozentsatz dieser und anderer Dienste zu bestimmen.

Situation 2. Der Unternehmer hat in der Vergangenheit eine Immobilie erworben und die Mehrwertsteuer auf diesen Kauf ganz oder teilweise erstattet. Die Immobilie wird jedoch nicht mehr gewerblich genutzt. Was zu tun ist? Die Mehrwertsteuer sollte in diesem Fall überprüft werden. Diese Änderung ist in der letzten Umsatzsteuererklärung des Geschäftsjahres anzugeben und kann zu einer Nachzahlung der Steuer an die Finanzverwaltung führen.

Zur Erinnerung: Wenn ZZP'er für ein Unternehmen einkauft, gilt alles über 450 Euro ohne MwSt. als Vermögenswert. Sie können die Mehrwertsteuer sofort zurückfordern, aber dieser Vermögenswert selbst muss schrittweise abgeschrieben werden. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die herzieningstermijn (Abschreibungsdauer) zehn Jahre, bei beweglichen Sachen fünf Jahre.

Die MwSt.-Korrektur aufgrund der Neuberechnung muss in der MwSt.-Erklärung ausgewiesen werden (BTW-aangifte, bij vraag 5b). Wie berechnet man die MwSt.-Anpassung? Betrachten Sie ein Beispiel. Ein Unternehmer kauft für 1000 Euro + 210 Euro Mehrwertsteuer einen Computer, den er zunächst ausschließlich geschäftlich nutzt. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Ab dem dritten Jahr nutzt er den Computer zu 50 % privat. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer 210 Euro x 50 % x 1/5 = 21 Euro anpassen.

Fassen wir also zusammen. Viele ZZP'er, die Mehrwertsteuer zahlen, kaufen Waren und Dienstleistungen, um ihren Arbeitsplatz zu Hause zu organisieren und zu unterhalten. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Mehrwertsteuerrückerstattung. Folgende Bedingungen müssen jedoch berücksichtigt werden: 1) Es handelt sich nur um Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der Bildung eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes; 2) Der Unternehmer muss die Rücksendung mit Rechnungen eindeutig begründen.

Veröffentlichungsdatum: 06.12.2022
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