Gemeinden (gemeenten) vermieten verschiedene Arten von Räumlichkeiten, um ukrainische Flüchtlinge aufzunehmen. Zunächst einmal sind dies Räumlichkeiten, die von Hotels, Pensionen und Reisebüros gemietet werden. Auch dies sind unmöblierte Räumlichkeiten, beispielsweise Büros oder Klöster. Und die dritte Gruppe ist mobiles Wohnen. Jede dieser Arten von Räumlichkeiten unterliegt einem anderen Mehrwertsteuersatz (BTW).
Hotelgelände
Steuerbehörden berichten: Hotels, Pensionen und Reiseunternehmen, die Räumlichkeiten an Kommunen vermieten, in denen sie Flüchtlinge aus der Ukraine unterbringen, können mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 9 % rechnen.
Der Mehrwertsteuersatz von 9 % wird auch bei der Anmietung von Räumlichkeiten zur Aufnahme von Asylbewerbern in den Niederlanden (Nicht-Ukrainer) angewendet. Räumlichkeiten für diesen Zweck werden häufig nicht von Kommunen, sondern von der Zentralstelle für die Aufnahme von Asylbewerbern (Centraal Orgaan opvang asielzoekers, COA) oder dem Ministerium für Justiz und Sicherheit (Ministerie van Justitie en Veiligheid, J&V) angemietet. Der Aufenthalt von Asylsuchenden an solchen Orten dauert manchmal relativ lange, aber aufgrund der Art des Aufenthalts ist es üblich, ihn als Aufenthalt für kurze Zeit zu betrachten. Wenn Gemeinden ukrainische Flüchtlinge aufnehmen, kann ein solcher Aufenthalt analog auch als kurzfristig angesehen werden. Dementsprechend kommt in diesem Fall der Mehrwertsteuersatz von 9 % zur Anwendung.
Unmöblierte Räumlichkeiten
Handelt es sich bei dem Vermieter nicht um ein Hotel, eine Pension oder ein Reisebüro, so kann die Miete ggf freigegeben überhaupt von der Mehrwertsteuer. Über die Anwendung des regulären (21 %) oder ermäßigten (9 %) Mehrwertsteuersatzes wird nicht diskutiert. Dies gilt auch für die Anmietung unmöblierter Immobilien (z. B. Klöster und Büroräume) durch Kommunen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine.
Wohnmobile und "Wagen"
Bewegliche Wohnungen werden steuerlich wie bewegliche Sachen behandelt. Die Vermietung solcher beweglichen Sachen zur vorübergehenden Aufnahme von Asylbewerbern oder Flüchtlingen aus der Ukraine unterliegt einem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 21 %. Dieser Mehrwertsteuersatz gilt auch für die Vermietung von Wohnmobilen und sogenannten Wagons (Wohncontainer).
Veröffentlichungsdatum: 05.10.2022