Wir erinnern Sie daran, dass der 31. Oktober der letzte Tag für die Einreichung von Umsatzsteuerberichten (BTW) für das dritte Quartal ist. Allgemein anerkannte obligatorische Fälle der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung werfen in der Regel keine Fragen auf.
In der Praxis der Wirtschaftstätigkeit gibt es jedoch Zeiten, in denen der Unternehmer nicht sicher ist, ob eine Einreichung erforderlich ist. Lassen Sie uns kurz auf sie eingehen.
Dieser Bericht muss auch dann eingereicht werden, wenn Sie erst kürzlich ein Geschäft eröffnet haben oder wenn Sie beispielsweise im Zusammenhang mit der "Krone" im letzten Quartal keine Aktivität hatten. Darüber hinaus muss der Bericht eingereicht werden, wenn Sie den Mehrwertsteuerbetrag zurückgeben müssen. Wenn Sie aufgrund des geringen Betrags Ihres vierteljährlichen Umsatzes eine Befreiung nach den Regeln des "neuen KOR" beantragt haben, die Steuerbehörden jedoch noch keine Entscheidung zu diesem Thema erhalten haben, müssen Sie auch einen Mehrwertsteuerbericht vorlegen.
Wir erinnern Sie daran, dass es nicht möglich ist, Bußgelder des Steuerdienstes zu vermeiden, wenn der Bericht nicht rechtzeitig eingereicht wird. Sie können jederzeit eine Stundung beantragen, um den Steuerbetrag für diesen Bericht zu zahlen, aber Sie können keine Stundung für die Einreichung erhalten.
Bis zum 25. Oktober können Sie den Service zur Erstellung des Mehrwertsteuerberichts (BTW) bei der Firma Nalog.Nl bestellen.
Wir helfen Ihnen jederzeit gerne weiter! Unsere Prioritäten sind der Frieden und das Wohlergehen unserer Kunden.
Veröffentlichungsdatum: 21.10.2020