Mehrwertsteuerrückstände am Ende des Geschäftsjahres können zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen. Die Höhe der Geldbuße kann sehr hoch sein, sie entspricht der Höhe der Schulden. Hier ist ein echtes Beispiel für einen Rechtsstreit zu diesem Thema.
Das Unternehmen, das Uhren teurer Luxusmarken weiterverkauft, kaufte Waren in ganz Europa und verkaufte sie in den Niederlanden. Im konkreten Fall, der dem Verfahren zugrunde lag, wurde die Uhr in Spanien zu einem Preis erworben, der die spanische Mehrwertsteuer enthielt. Das Produkt wurde dann in den Niederlanden unter Verwendung der üblichen Margenregelung des Unternehmens verkauft. Das Finanzamt prüfte die Transaktionen für die Jahre 2011-2015 und kam zu dem Schluss, dass es sich hierbei um einen Gesetzesverstoß handelte. Im Jahr 2017 wurde eine Vergleichsvereinbarung mit dem Finanzamt geschlossen, die Bilanz für 2017 wies jedoch eine Unterzahlung von 23 Euro an Mehrwertsteuer aus. Das Finanzamt verhängte das gleiche Bußgeld.
Das Unternehmen war damit nicht einverstanden. Der Rechtsstreit dauerte lange, doch nun ist die Entscheidung gefallen: Das Unternehmen muss die Strafe zahlen, da diese rechtskräftig verhängt wurde.
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Veröffentlichungsdatum: 23.01.2024