Parkgebühr (parkeerbelastend) ist im Preis des Parktickets enthalten. Es ist jedoch manchmal unklar, ob diese Gebühr bezahlt wurde. Zum Beispiel, wenn der Parkwächter das Ticket nicht unter der Windschutzscheibe sieht und die Zahlung nicht über die entsprechende Anwendung erfolgt ist. In solchen Situationen kann der Fahrer eine zusätzliche Parkgebühr erhalten.
In einem Streit vor dem Obersten Gericht hat der Fahrer eines Hybridautos auf einem Parkplatz mit Ladestation geparkt. Er zahlte die Parkgebühr nicht mit dem Argument, es handele sich nicht um einen steuerpflichtigen Parkplatz.
Stellung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht Den Haag wies die Einwände des Fahrers gegen die zusätzliche Erhebung der Parkgebühr zurück. Das Auto wurde an einer Stelle geparkt, an der es aufgeladen werden konnte. Laut Aussage des Fahrers hat er genau das getan. Dass das Auto während des Valet-Checks aufgehört hat zu laden, ändert daran nichts.
Das Auto wurde auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt, sodass der Fahrer eine Parkgebühr entrichten musste. Da es dies nicht tat, war nach Ansicht des Berufungsgerichts (Az. NTFR 2021/2645) die zusätzliche Parkgebühr gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof machte Schluss
Die Position des Berufungsgerichts fand Unterstützung beim Obersten Gerichtshof. Es kann vorkommen, dass der Valet an der Ladestation ein Elektroauto findet, dessen Batterie nicht mehr geladen wird. Dieser Umstand bedeutet nicht, dass das Auto an dieser Stelle zu anderen Zwecken als zum Laden abgestellt wird. Der Steuerprüfer ist bei der Entscheidung über die zusätzliche Anrechnung von Parkgebühren nicht verpflichtet, zusätzlich herauszufinden, zu welchem Zweck das Auto abgestellt wurde.
Fazit:
Für ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug wird an einer Ladestation eine Parkgebühr erhoben, auch wenn die Batterie voll geladen ist.
Veröffentlichungsdatum: 04.10.2022